EULA

End-User License Agreement (EULA)

Bitte lesen Sie die Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung sorgfältig durch, bevor sie die Datenträger-Packung öffnen bzw. die Installation des Programms fortsetzen: Das End-User License Agreement (EULA) ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen Ihnen (entweder eine natürliche oder eine juristische Person) - zukünftig "Lizenznehmer" genannt - und ABACOM-Ingenieurgesellschaft - zukünftig "Lizenzgeber" genannt - über die Software-Produkte und möglicherweise dazugehörige Software-Komponenten, Medien, gedruckte Materialien und online oder elektronische Dokumentationen der ABACOM-Ingenieurgesellschaft. Dieser Lizenzvertrag stellt die gesamte Vereinbarung über das Programm zwischen Ihnen und ABACOM-Ingenieurgesellschaft dar und ersetzt alle früheren Verträge oder sonstigen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Der Software liegt möglicherweise eine Ergänzungsvereinbarung oder ein Nachtrag zu diesem EULA bei. Durch Öffnen der versiegelten Datenträger-Packung, spätestens durch Installation, Nutzung, Kopieren oder anderweitige Nutzung der Softwareprodukte der ABACOM-Ingenieurgesellschaft erklärt sich der Erwerber mit den Bedingungen dieser Software Lizenz- und Nutzungsbestimmungen ausdrücklich einverstanden und ist damit an die Bedingungen dieses EULAs gebunden. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, installieren oder verwenden Sie die Software nicht.

Urhebervermerke oder sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.

Die ABACOM-Ingenieurgesellschaft stellt sämtliche Informationen mit großer Sorgfalt und nach dem jeweils geltenden Stand der Technik zusammen und sorgt für deren regelmäßige Aktualisierung.

§ 1 Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist das auf dem Datenträger befindliche Computer-Programm, die Programmbeschreibung, Bedienungsanleitung und weiteres dazugehöriges Material. Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computer-Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Hardware-Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand des Vertrags ist daher nur eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung und der Bedienungsanleitung grundsätzlich brauchbar ist.

§ 2 Rechte des Lizenznehmers

Der Lizenznehmer erhält mit dem Erwerb des Produkts nur Eigentum am physischen Datenträger, auf den die Software aufgezeichnet ist sowie das Nutzungsrecht an der erworbenen Software. Ein Erwerb von Rechten an der Software selbst ist damit nicht verbunden. Der Lizenzgeber behält sich alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwendungsrechte an der Software vor.

§ 3 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Software, die Programmbeschreibung, Bedienungsanleitung und weiteres dazugehöriges Material bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Lizenzgebers aus der Geschäftsverbindung mit dem Lizenznehmer Eigentum des Lizenzgebers.

§ 4 Lizenzgewährung

(1) Der Lizenzgeber gewährt unter der Voraussetzung, dass alle Bestimmungen dieser EULA eingehalten werden, eine persönliche, nicht-ausschließliche Lizenz zur Installation und Nutzung der Software.
(2) Der Lizenzgeber gewährt das Recht zur Installation und Nutzung von Kopien der Software auf Geräten, auf denen eine ordnungsgemäß lizenzierte Kopie des Betriebssystems installiert ist, für die Software entwickelt wurde. Ein zeitgleiches Einspeichern und Verwenden auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig, außer diese wird vom Lizenzgeber ausdrücklich gestattet. Wechselt der Lizenznehmer die Hardware, ist die Software vom Massenspeicher der bisher verwendeten Hardware zu löschen.  Der Lizenznehmer darf Kopien der Software anfertigen, die für die private Sicherung und Archivierung erforderlich sind.
(3) Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechnersystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms auf mehreren Computer-Arbeitsplätzen geschaffen wird. Möchte der Anwender die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstations-Rechnersysteme einsetzen, muss er eine entsprechende Anzahl von zusätzlichen Lizenzen erwerben, deren Anzahl sich nach den an das Rechnersystem angeschlossenen Arbeitsplätzen bestimmt.

Der Einsatz in einem derartigen Netzwerk oder Mehrstations-Rechnersystem ist erst nach der vollständigen Entrichtung der hiernach zusätzlich erforderlichen Lizenzgebühren zulässig.

§ 5 Dekompilierung und Programmänderungen

(1) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind unzulässig.
(2) Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist grundsätzlich unzulässig. Allein sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wird und der Lizenzgeber trotz entsprechender Aufforderung zur Störungsbeseitigung diese nicht innerhalb angemessener Zeit vorgenommen haben, darf der Lizenznehmer den Kopierschutz bzw. die Schutzroutine entfernen. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Lizenznehmer die Beweislast.
(3) Andere als die in Abs. 2 geregelten Programmänderungen, insbesondere zum Zwecke der sonstigen Fehlerbeseitigung oder der Erweiterung des Funktionsumfangs sind nur zulässig, wenn das geänderte Programm allein im Rahmen des eigenen Gebrauchs eingesetzt wird. Zum eigenen Gebrauch im Sinne dieser Regelung zählt insbesondere der private Gebrauch des Lizenznehmers. Daneben zählt zum eigenen Gebrauch aber auch der beruflichen oder erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienende Gebrauch, sofern er sich auf die eigene Verwendung durch den Lizenznehmer oder seiner Mitarbeiter beschränkt und nicht nach außen hin in irgendeiner Art und Weise gewerblich verwertet werden soll.

§ 6 Übertragung der Nutzungsrechte

(1) Der Lizenznehmer darf die Software Dritten auf Zeit überlassen, sofern dies nicht im Wege der Vermietung zu Erwerbszwecken oder des Leasing geschieht und sich der Dritte mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden erklärt. Auch muss die ursprüngliche Lizenzpaketierung erhalten bleiben und bestehende Lizenzpakete dürfen nicht aufgespalten und als Einzellizenz oder mit anderer Paketierung vertrieben werden. Der überlassende Lizenznehmer muss sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Für die Zeit der Überlassung der Software an den Dritten steht dem überlassenden Lizenznehmer kein Recht zur eigenen Programmnutzung zu. Eine Vermietung zu Erwerbszwecken oder das Verleasen sind unzulässig.
(2) Der Lizenznehmer muss die vorliegenden Vertragsbedingungen sorgfältig aufbewahren. Vor der Weitergabe der Software muss er sie dem neuen Lizenznehmer zur Kenntnisnahme vorlegen. Sollte der ursprüngliche Lizenznehmer zum Zeitpunkt der Weitergabe die vorliegenden Vertragsbedingungen nicht mehr in Besitz haben, ist er verpflichtet, zunächst ein Ersatzexemplar beim Lizenzgeber anzufordern. Die entstehenden Versandkosten trägt der Lizenznehmer.
(3) Der Lizenznehmer darf die Software Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen.

§ 7 Vervielfältigungsrechte

(1) Alle Titel, einschließlich derer die nicht dem Urheberrecht unterliegen, in und an der Software sowie alle Kopien davon gehören dem Lizenzgeber oder dessen Lieferanten. Alle Titel und Rechte an dem geistigen Eigentum in und an den Inhalten, die durch die Nutzung der Software geschaffen werden können, sind das Eigentum des jeweiligen Besitzers und können durch anwendbare Urheberrechtsgesetze und andere Gesetze zum geistigen Eigentum werden und durch Verträge geschützt werden. Dieses EULA gewährt Ihnen keine Rechte zur Nutzung solcher Inhalte. Alle nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte sind durch den Lizenzgeberreserviert.
(2) Der Lizenznehmer darf das gelieferte Programm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.
(3) Darüber hinaus kann der Lizenznehmer eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch jeweils nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden.
(4) Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker zählen, darf der Lizenznehmer nicht anfertigen.

§ 8 Vertragsdauer

Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Das Recht das erworbene Computerprogramm zu benutzen, erlischt automatisch ohne Kündigung, wenn der Lizenznehmer eine Bedingung dieses Vertrags verletzt. Bei Beendigung des Nutzungsrechts ist der Lizenznehmer verpflichtet, den Original-Datenträger sowie alle Kopien des Programms einschließlich etwaiger abgeänderter Exemplare sowie das schriftliche Material zu vernichten. Ungeachtet aller sonstigen Rechte kann der Lizenzgeber diesen Lizenzvertrag kündigen, wenn Sie gegen die Bedingungen dieses EULAs verstoßen. In einem solchen Fall müssen Sie alle Kopien der Software in Ihrem Besitz löschen.

§ 9 Schadensersatz bei Vertragsverletzung

Der Lizenzgeber weist ausdrücklich darauf hin, dass der Lizenznehmer für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen haftet, die dem Lizenzgeber bei einer Verletzung dieser Vertragsbestimmungen entstehen.

§ 10 Änderungen und Aktualisierungen

Der Lizenzgeber ist berechtigt, Aktualisierungen des Programms nach eigenem Ermessen zu erstellen.

§ 11 Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Der Lizenzgeber gewährleistet für einen Zeitraum für zwölf Monate ab dem Zeitpunkt der Ablieferung, dass das Programm im Sinne der herausgegebenen und zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Käufer gültigen Programmbeschreibung unter üblichen Betriebsbedingungen und bei normaler Instandhaltung brauchbar ist und die dort zugesicherten Eigenschaften aufweist. Eine unerhebliche Minderung der Brauchbarkeit bleibt außer Betracht. Ansprüche wegen Mängeln der Software müssen gegenüber dem ausliefernden Lieferanten geltend machen. Bei Vorliegen eines Privatkaufs im Sinne des BGB beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab der Lieferung.
(2) Erweist sich ein Programm-Paket als nicht brauchbar, erfolgt innerhalb der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden gesetzlichen Gewährleistungspflicht, die mit der Auslieferung des Programm-Pakets an den Kunden beginnt, eine Rücknahme des gelieferten Programm-Pakets durch den Lizenzgeber und ein Austausch gegen ein neues Programm-Paket gleichen Titels. Erweist sich auch dieses als nicht brauchbar und gelingt es dem Lizenzgeber nicht, die Brauchbarkeit mit angemessenem Aufwand und innerhalb eines angemessenen Zeitraums herzustellen, hat der Lizenznehmer das Recht auf Minderung des Kaufpreises oder Rückgabe des Programm-Pakets und Rückerstattung des Kaufpreises.
(3) Eine weitergehende Gewährleistungspflicht besteht nicht. Insbesondere besteht keine Gewährleistung dafür, dass das Programm-Paket den speziellen Anforderungen des Kunden oder denen des Nutzers genügt. Der Lizenzerwerber trägt die alleinige Verantwortung für Auswahl, Installation und Nutzung sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse.

(4) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die gelieferte Software auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere das Fehlen von Datenträgern oder Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen des Datenträgers, sind beim Lieferanten innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Symptome, sind nach Kräften detailliert (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) zu beschreiben.
(5) Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen beim Lieferanten innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Lizenznehmer gerügt werden.
(6) Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
(7) Der Lizenzgeber übernimmt weder Gewähr oder Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der in der Software enthaltenen Informationen, Texte, Grafiken, Links oder anderer Inhalte, noch Garantie hinsichtlich irgendwelcher Schäden, die durch die Übertragung von Computerviren, Würmer, Trojaner oder anderer solcher Computerprogramme verursacht werden können. Eine Weitergabe jeglicher Gewährleistung oder Zusicherung an Benutzer oder Dritte wird ausdrücklich abgelehnt.
(8) Jeder Lizenznehmer ist ausdrücklich selbst für eine ordnungsgemäße Sicherung aller in dem erworbenen Programm gespeicherten Daten verantwortlich und hat entsprechende Vorsorge zu treffen. Der Lizenzgeber übernimmt keinerlei Gewähr und Verantwortung bei Verlust von Daten im Fehlerfall.

§ 12 Haftung

(1) Der Lizenzgeber haftet für von ihr zu vertretende Schäden bis zur Höhe des Verkaufspreises. Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet der Lizenzgeber unbeschränkt. Die Haftung für Pflichtverletzungen wird auf die Höhe des Überlassungsentgelts sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen haftet der Lizenzgeber unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet der Lizenzgeber nur im Umfang der Haftung für Pflichtverletzungen nach dem Vorgenannten.
(2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftungsbeschränkung für Pflichtverletzungen entsprechend Abs. 1 dieser Haftungsregelung entsprechend heranzuziehen.
(3) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden, die nicht von der Zusicherung umfasst sind, sowie für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbrechungen und mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.
(4) Der Lizenzgeber haftet nicht für mittelbare oder unmittelbare Schäden, die durch fehlerhafte Konfiguration der Systemumgebung, des Betriebssystems sowie des erworbenen Softwareproduktes des Lizenzgebers an sich verursacht werden. Auch für ebensolche Schäden, die durch fehlerhafte oder nicht vom Lizenzgeber freigegebene Scripts, durch sonstige fehlerhafte oder vom Lizenzgeber nicht freigegebene selbst erstellte oder in Auftrag gegebene Programm-Erweiterungen und Ergänzungen sowie fehlerhafte oder nicht vom Lizenzgeber freigegebene Schnittstellenprogrammierungen verursacht werden, wird keinerlei Haftung seitens des Lizenzgebers übernommen.
(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHG).

§ 13 Geheimhaltungs- und Obhutspflicht

(1) Der Lizenznehmer hat alle ihm bekanntwerdenden Informationen über die Software vertraulich zu behandeln, die über die allgemein bekannten Funktionen und Darstellungen hinausgehen. Dies betrifft insbesondere vertrauliche Informationen über die verwendeten Programmiermethoden und -verfahren einschließlich des Quellcodes sowie sonstige die Software betreffende vertrauliche Materialien und Unterlagen von ABACOM, die dem Lizenznehmer zugänglich werden.
(2) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Vertraulichkeit gemäß
§13(1) sicherzustellen, insbesondere den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software und die Anwenderdokumentation durch geeignete technische Vorkehrungen, wie beispielsweise die Vergabe von Passwörtern, zu verhindern.
(3) Der Lizenznehmer hat eine von ihm gefertigte Sicherungskopie der Software und der Anwenderdokumentation an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren und seine Mitarbeiter auf die Einhaltung der in diesem
§13 vereinbarten Geheimhaltungs- und Obhutspflichten ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Sonstige getroffene Vereinbarungen zur Vertraulichkeit bleiben unberührt.

§ 14 Gerichtsstand

Unsere gesamten Geschäftsbeziehungen mit dem Lizenznehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Verweist dieses Recht auf ausländische Rechtsordnungen, sind solche Verweisungen unwirksam. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, sowie sich hieraus ableitenden Verträgen, ist Oldenburg.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.